Anerkennung
außerschulischer Bildungsangebote
Allgemeine Bestimmungen
Die Freistellung vom Unterricht für anerkannte Bildungstätigkeiten erfolgt während der Stunden der Pflichtquote.
Die SchülerInnen können für maximal 34 Stunden vom Unterricht befreit werden.
Die Angebote können sich an folgenden Bereichen orientieren: Musik, Sport, Kultur, Kunst, Soziales
Das Bildungsangebot umfasst im Zeitraum vom 01. September bis 15. Juni die Mindestanzahl von 34 Stunden.
Der regelmäßige Besuch der Angebote ist verpflichtend.
Die außerschulischen Bildungsträger führen eine Präsenzliste und übermitteln der Schule die Bestätigung über den regelmäßigen Besuch der anerkannten Tätigkeit. Sie sind außerdem verpflichtet, unregelmäßigen Besuch oder eine Unterbrechung der Tätigkeit sofort der Schule zu melden.
Bei Unregelmäßigkeiten kann die Freistellung jederzeit widerrufen oder für das folgende Schuljahr abgelehnt werden.
Der Schule und der öffentlichen Hand entstehen durch die Anerkennung der außerschulischen Bildungsangebote keine zusätzlichen Kosten.
Die Schule haftet in keiner Weise bei Unfällen beim Besuch der Angebote der akkreditierten Bildungsträger.