Disziplinarordnung
des Grundschulsprengels Auer
Art. 5/1 der Schülercharta legt fest:
Die Schulordnungen der einzelnen Schulen definieren die Verhaltensweisen, welche als Verstöße gegen die Disziplin gelten. Sie legen die dafür vorgesehenen erzieherischen Maßnahmen fest, definieren die für deren Verhängung zuständigen Organe und beschreiben die Vorgangsweise bei der Umsetzung der Disziplinarmaßnahmen.
Weiters ist in der Schülercharta festgelegt, dass:
- Disziplinarmaßnahmen einen erzieherischen Zweck haben
- Disziplinarmaßnahmen darauf abzielen, das Verantwortungsbewusstsein zu stärken
- Disziplinarmaßnahmen zum korrekten Verhalten innerhalb der Schulgemeinschaft führen sollen
- die Verantwortung für Disziplinarverstöße immer persönlich ist (keine Kollektivstrafen)
- Disziplinarmaßnahmen immer zeitlich begrenzt sind
- Disziplinarmaßnahmen dem Prinzip der Wiedergutmachung verpflichtet sind
- die persönliche Situation der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt wird
- vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen muss der Betroffene Gelegenheit erhalten, seine Gründe darzulegen
- gegen alle Disziplinarmaßnahmen die Eltern Rekurs bei der schulinternen Schlichtungskommission einreichen können
Es soll nicht jedes abweichende und störende Schülerverhalten Gegenstand der entsprechenden Bestimmungen in der Schülercharta werden und dadurch der pädagogische Bezug zwischen Lehrpersonen und Schülern beeinträchtigt werden. Es ist nicht zielführend, dass bei jeder geringfügigen Disziplinarmaßnahme die Eltern verständigt werden, deren Einspruchsfrist berücksichtigt und die Schlichtungskommission einberufen werden müssen, regelt der Grundschulsprengel Auer die Verpflichtung laut Art. 5 der Schülercharta wie folgt:
Grundsätzlich werden 2 Bereiche unterschieden: Schülercharta Bereich A & Schülercharta Bereich B
Bereich A:
Geringfügige Beeinträchtigungen des Unterrichts und des Schullebens, die dem Alter und dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler entsprechen, weder absichtlich, noch bösartig oder destruktiv gemeint sind. Solche geringfügigen Beeinträchtigungen werden nach entsprechender Aufforderung durch die Lehrpersonen eingestellt oder die Schülerinnen und Schüler entschuldigen sich bzw. bieten eine Wiedergutmachung (oder das Nachholen versäumter Pflichten) an.
Bei solchem Fehlverhalten werden keine Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Schülercharta verhängt, sondern je nach Situation können Lehrpersonen folgende erzieherische Maßnahmen treffen:
- Ermahnung
- Aufforderung, versäumte Pflichten nachzuholen
- Erledigung von zusätzlichen Arbeitsaufträgen in der Klasse oder zu Hause
- für kurze Dauer Ausschluss von bestimmten Unterrichtstätigkeiten
- für kurze Dauer Ausschluss aus der Klassengemeinschaft (Aufsicht muss gewährleistet sein)
- Ausschluss von Lehrausgängen, soweit diese kürzer dauern als ein ganzer Schultag
- Gespräch zwischen Schulführungskraft, Lehrperson und Schüler/in, bzw. Eltern
- schriftliche Mitteilung an die Eltern
Bei häufigem und schwerer wiegendem Fehlverhalten werden die Eltern schriftlich verständigt, dass im Wiederholungsfall eine Disziplinarmaßnahme im Sinne der Schülercharta ergriffen wird.
In allen Klassen werden zu Beginn eines jeden Schuljahres zwischen Lehrerpersonen und Schülerinnen und Schülern Vereinbarungen getroffen, damit das gemeinsame Lernen und die Zusammenarbeit in der Klasse zur Zufriedenheit aller gestaltet werden kann. Solche Vereinbarungen werden schriftlich festgelegt (Klassenordnung) und immer wieder bei aktuellen Anlässen besprochen und eventuell ergänzt.
Bereich B:
Verstöße gegen die Disziplin, welche auch Disziplinarmaßnahmen im Sinne der Schülercharta nach sich ziehen. Solche Verstöße sind grobe, absichtliche und länger andauernde oder wiederholte Verstöße gegen:
- den Art. 2/5 der Schülercharta: also sich gegenseitig Achtung und Anerkennung entgegenzubringen;
- den Art. 2/6 der Schülercharta: also das persönliche Gut jedes Einzelnen und das gemeinsame Gut der Schule schonend zu behandeln;
- den Art. 2/7 der Schülercharta: also sich am Schulgeschehen zu beteiligen und die Arbeit der Lehrpersonen zu respektieren;
- den Art.2/8 der Schülercharta: also alle notwendigen organisatorischen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten; alle Verhaltensweisen, welche auch im Sinne des „Codice Civile“ Verstöße gegen die Rechtsnorm darstellen (z. B. Diebstahl, Körperverletzung, ...);
- absichtliche, längere Verweigerung des Schulbesuchs.
Bei diesen Verstößen können folgende Disziplinarmaßnahmen im Sinne des Art. 5 der Schülercharta verhängt werden:
- Verpflichtung für die Eltern an einem klärenden Gespräch mit den Lehrpersonen und der Schulführungskraft teilzunehmen
- Wiedergutmachung von materiellen Schäden
- zeitweilige Ausschluss der Schülerin/des Schülers von der Klasse (unter Aufsicht)
- zeitweiliger Ausschluss der Schülerin/des Schülers von Veranstaltungen und einzelnen Unterrichtstätigkeiten
- zeitweiliger Ausschluss von der Schule
Disziplinarmaßnahmen in diesem Sinn können nur nach Anhörung des betroffenen Schülers erfolgen. Nur der Klassenrat kann feststellen, dass es sich um Verstöße gegen die Disziplin im Sinn der Schülercharta handelt. Die Sanktionen können nur durch den Klassenrat in Anwesenheit der Elternvertreter ausgesprochen werden. Gegen sämtliche Disziplinarmaßnahmen vom Bereich B können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten innerhalb von 10 Tagen nach Verhängung der Disziplinarmaßnahme Rekurs bei der schulinternen Schlichtungskommission einreichen.